Für jede Praxisvertretung muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem niedergelassenen Kollegen und dessen Vertreter geschlossen werden, in 3 Ausfertigungen: je eine für jeden Vertragspartner, die dritte für die Ärztekammer, in deren Bereich der niedergelassene Kollege sich befindet.  Der Vertrag soll wenigstens etwa 14 Tage vor Beginn der Vertretung der Ärztekammer übermittelt werden. Verantwortlich dafür sind sowohl der niedergelassene Kollege als auch  der Vertreter - allerdings bekommt der niedergelassene im Zweifel mehr Ärger, wenn der Vertrag nicht übermittelt wird (die Einheitskrankenkasse CPAM kann sich z.B. weigern, die Behandlungskosten übernehmen und dann ist zuerst der Niedergelassene ‘dran). Man sollte also besser selber den Vertrag an die Ärztekammer schicken. Viele Ärztekammern, z.B. die des Unterelsaß, halten auch Musterverträge bereit, in die nur noch die Namen einzusetzen sind.

Allerdings sehen nicht alle Ärztekammern mit gleicher Strenge auf Abschluss und Eingang eines Vertrages, auch wenn die Rechtslage überall dieselbe ist !  Der Fall, daß die CPAM sich weigert, den Patienten die Behandlungskosten zu erstatten, ist meiner Meinung nach rein theoretisch (die Patienten bezahlen in bar, per Cheque oder Kreditkarte und erhalten eine Art Quittung = feuille de soins, das sie der CPAM einreichen, die ihnen dann das Geld erstattet). Ich habe einige Vertretungen in verschiedenen Départements in Innerfrankreich gemacht, wo mir die niedergelassenen Kollegen sagten, sie hätten noch nie etwas von schriftlichen Verträgen gehört. Bestenfalls wird ein Telefonanruf getätigt zwei Tage vor Beginn der Vertretung, fertig. Wenn ich einen Kollegen das erste Mal vertreten habe und besonders, wenn die Vertretung einige Zeit vorher vereinbart worden war und ich andere Angebote in der Folge ablehnte, habe ich aber immer um die Unterzeichnung eines Vertrages gebeten und auch immer einen bekommen. Wenn ich den Kollegen schon kannte, habe ich schon aus Gründen der Höflichkeit nicht darauf bestanden, zudem wollte ich ihm gegenüber nicht den Eindruck erwecken, ich traute ihm nicht. Da die Pflicht zur Übermittlung des Vertrages ganz eindeutig bei ihm liegt und nicht bei mir, habe ich juristisch nichts riskiert. Wenn man einen Kollegen jede Woche meist Donnerstag und Samstag vertritt und immer am Monatsende rasch mündlich abspricht, wann man kommt, wird das Ausstellen und Unterzeichnen von Verträgen in 3 Ausfertigungen rasch lästig. 

Generell ist der Vertreter juristisch in einer günstigen Lage. Zwei Beispiele: für Kunstfehler haftet nicht er, sondern der Niedergelassene - auch wenn das meinem Rechtsempfinden im Grunde widerspricht. Natürlich habe ich trotzdem eine Haftpflichtversicherung. Zweites Beispiel: Der Niedergelassene ist und bleibt verantwortlich für die Übernahme der Dienste. Das heißt, wenn der Vertreter während eines Nachtdienstes nicht erreichbar ist, kommt im schlimmsten Falle der Niedergelassene vor den Kadi.

Den Ärztekammern der Ostdépartements wird nachgesagt, strenger in den Formalia zu sein als der Rest Frankreichs und das könnte stimmen.

Die Vertragsbedingungen sind teilweise durch den Code de Déontologie geregelt bzw. durch einfache Empfehlung der Ärztekammern vorgegeben.

Wichtigste Frage ist natürlich die nach der Honorierung. Der Vertreter kassiert zunächst alle Honorare -die meisten Patienten zahlen übrigens per Cheque- und erhält davon einen Prozentsatz "rétrocession" auf Französisch. Noch bis in den Anfang der 1990er Jahren bekam der Vertreter nur 50% aller Honorare. Seitdem haben sich die Zeiten geändert. Heute erhält man zwischen 60% und 80%, in Einzelfällen auch mehr. Überwiegend ist 70% rétrocession. Mir scheint das ein fairer Handel - so hoch sind die Kosten für den Unterhalt einer Praxis (Miete, Strom, Wasser, Gas, Telephon und Reinmachefrau; in seltenen Fällen -fast nur in Gemeinschaftspraxen- eine Sekretärin.) nun doch nicht. Allerdings hat mir ein einziges Mal ein Kollege wegen 70% rétrocession im Nachhinein Ausbeutung vorgeworfen, mein Einwand, ich habe nur die üblichen Bedingungen erbeten, und wirklich nur erbeten, interessierte nicht.

Honorare während Nacht- und Wochenenddiensten erhält der Vertreter zu 100%, das ist vorgeschrieben. Anders lautende Vertragsklauseln sind nichtig. Nachtdienste beginnen um 20:00 und gehen bis 8:00, bzw. am Samstag beginnt der Bereitschaftsdienst um 12:00 und geht bis Montag 8:00, er kann beliebig aufgeteilt werden zwischen zwei oder mehr Kollegen (geschieht aber nicht oft).

Wenn man dann eines Wochentages gegen 19:00 noch in der Sprechstunde sitzt, diesen Tag Nachtdienst hat und einen Anruf einer Mutter bekommt, Söhnchen habe Ohrschmerzen, ist es finanziell günstiger die beiden für 20:00 Uhr einzubestellen, da man dann das gesamte Honorar der Consultation behalten kann - und obendrein den Nachttarif 1 (20:00 - 0:00 und 6:00 - 8:00) berechnen darf, derzeit 57.- Euro statt 22.- Euro, die die Konsultation am Tag bringt. Man hat also bei 70% rétrocession fast 4-mal so viel (4* 15.4 = 61.6 Euro).

Eine juristisch unsichere Frage ist die Garantierung eines Minimums. Man weiß nie genau, wieviele Patienten man zu Gesicht bekommen wird, schon gar nicht, wenn man eine Praxis noch nicht kennt. Da das allen Vertretern so geht, ist es üblich geworden, daß die Niedergelassenen ein Minimum garantieren, meistens den Gegenwert von 10 Konsultationen pro Tag, das sind 220.- €. Ich habe das immer in den Vertrag hineingeschrieben, obwohl es der Mustervertrag der Ärztekammer nicht vorsieht und bin damit immer durchgekommen. Juristisch kann man sich auf den Standpunkt stellen, das sei ein "salariat déguisé", ein "verstecktes Anstellungsverhältnis". Und für den Fall der Einstellung eines Beschäftigten gelten -wie in Deutschland- haufenweise juristische Regeln, die zu beachten wären. Tatsache ist, dass alle Niedergelassenen normalerweise in Minimum garantieren - das steht schon in den Anzeigen drin, die z.B. bei Media-Santé einzusehen sind. Ich habe nur ein einziges Mal eine Vertretung ohne Minimum angenommen und es prompt finanziell prompt bereuen müssen. Übrigens ist die Berechnung der Honorare bei einem garantierten Minimum nicht trivial: Erhält man "70% au-dessus du minimum de 10 C par jour" (70% der Einnahmen, die das Minimum von 10 Consultationen pro Tag überschreiten) oder erhält man "rétrocession 70%, minimum garanti 10 C par jour" (70% der Gesamteinahmen, mindestens 10 Consultationen pro Tag)? Das unterscheidet sich im allgemeinen um einige 100 Euro pro Woche. Ich habe immer das genommen, was man mir angeboten hat - in einigen Fällen habe ich wirklich 10 C pro Tag plus 60% vom Rest bekommen. Im Allgemeinen werden die Gesamteinnahmen addiert, geschaut ob sie dem garantierten Gesamtminimum entsprechen. Eine Kollegin aber hat tatsächlich auf eigene Faust für jeden Tag einzeln abgerechnet: Montag und Dienstag hatte ich das Minimum überschritten, gut, also 70%, am Mittwoch hatte ich es nicht erreicht, also das Minimum für diesen Tag und so weiter. Es kam ein hübsches Sümmchen zusammen. Nebenbei bemerkt, ich war der erste Vertreter, den sie seit 20 Jahren für länger als einen Tag gehabt hatte und in den 20 Tagen seit ihrer Niederlassung hatte sie nie länger als ein Wochenende Urlaub gemacht, was zudem eine erneute Vertretung bei ihr recht unwahrscheinlich machte.

Im Vertrag steht immer, dass man sich als Vertreter gut benehmen und Mobiliar wie Patienten pfleglich behandeln soll.

Die Nicht-Konkurrenz-Klausel ist wichtig. Wer innerhalb von 2 Jahren einen Kollegen mehr als 3 Monate vertreten hat -ob am Stück oder nicht-, darf sich eine bestimmte Zeit gegen dessen Willen nicht in einem bestimmten Radius um die Praxis selber niederlassen, aus einsehbaren Gründen. Die Zeit und der Radius sind nicht genau festgelegt, in den Musterverträgen aber recht großzügig gerechnet.

Zuerst habe ich die Musterverträge der Ärztekammer verwendet. Der Name der beiden Parteien muss dabei an etwa 10 Stellen eingesetzt werden, und das in drei Ausfertigungen. Ich habe sehr bald einen Mustervertrag mit meinem Namen und Daten ausgefüllt und kopiert, so dass nur noch der jeweilige Name meines Vertragspartners einzutragen war. Das hat viel Arbeit gespart.

Nach ungefähr zwei Jahren Vertretungen -leider nicht eher, wie ich zu meiner Schande gestehen muss bin ich endlich auf die Idee gekommen, den Mustervertrag auf dem Computer abzutippen und als Datei zu speichern. Ich glaube, ich habe solange gebraucht, weil ich "K.O." war von dem Sprung ins kalte Wasser - damit Ihnen all das etwas leichter fällt, habe ich diese Homepage erstellt. Das Einsetzen der Namen geht seitdem in einem Mausklick. Der nächste Schritt war, den Mustervertrag ein klein wenig vorteilhafter für mich zu gestalten. Nicht zu sehr, vor allem damit er nicht durch zu viele Textänderungen auffällt und da so weit der Spielraum juristisch auch nicht ist. Klauseln, die gegen die Rechtslage verstoßen, sind nichtig und obendrein wird der Vertrag von der Ärztekammer geprüft. Selbstverständlich ist in meinem Mustervertrag das garantierte Minimum erwähnt, aber das wird bei den Verträgen ohnehin normalerweise handschriftlich eingefügt. Die Formel, die ich gewählt habe, läßt beide oben dargelegten Möglichkeiten zu, zu mehr habe ich mich nicht getraut. Vor allem die Nicht-Konkurrenz-Klausel habe ich ein wenig zu meinem Vorteil geändert - man weiß ja nie. Ich habe auch deswegen nur wenig Änderungen vorgenommen, da ich, wie die Folgezeit zeigte, zu Recht davon ausgegangen bin, dass die niedergelassenen Kollegen einen Vertrag, der auf den ersten Blick wie der Mustervertrag aussieht, nur "überfliegen" werden und ihn unterzeichnen, ohne Scherereien zu machen.

Die Erstellung dieses Mustervertrages, den ich nachfolgend wiedergebe, war nicht ganz einfach. Ich musste mich möglichst gründlich mit der Rechtslage vertraut machen und mehrere Arbeitstage Vollzeit an dem Vertrag gearbeitet. Dann habe ich ihn noch einem französischen Bekannten gegeben zwecks Rechtschreibprüfung meiner Änderungen. Wenn man das weiß, so relativieren sich die recht beträchtlichen Summen, die man bei Vertretungen verdient, doch etwas: man leistet viel Arbeit, die nicht bezahlt wird, aber mit dazugehört - wie immer als Selbständiger.

Der Vertrag steht als Download hier zur Verfügung ! (87 KB pdf) - wenn Sie meinen Namen durch Ihren ersetzen, haben Sie einen fertigen Vertrag für den Eigenbedarf.


 

                                  Contrat de remplacement

 
Entre le Docteur   XX


d’une part

et

le Docteur   Wolfgang B. LINDEMANN, médecin généraliste remplaçant, demeurant 22, rue d’Anjou 

F - 44 000 Nantes   Tél. : 02 51 81 96 49   TO 44-7434

d’autre part

 

 Préambule

Face à l’obligation déontologique qui est la sienne d’assurer la permanence des soins et conformément aux dispositions de l’article 65 du Code de Déontologie, le Dr  XX  a contacté le Dr  LINDEMANN médecin remplaçant pour prendre en charge, lors de la cession temporaire de son activité professionnelle habituelle, les patients qui feraient appel à lui.

Pour permettre le bon déroulement de ce remplacement, le Dr XX  met à la disposition du Dr LINDEMANN son cabinet de consultation.  Le Dr LINDEMANN  assume de ce fait toutes les obligations inscrites dans le Code de Déontologie. Il ne peut aliéner son indépendance professionnelle sous quelque forme que ce soit.

 

Il a été convenu ce qui suit :

 

Article 1er

Dans le souci de la permanence des soins, le Dr XX charge le Dr LINDEMANN, qui accepte, de le remplacer temporairement auprès des patients qui feraient appel à lui.

Le Dr LINDEMANN devra consacrer à cette activité tout le temps nécessaire selon les modalités qu’il fixera librement[1]. Il s’engage à donner, à tout malade faisant appel à lui, des soins consciencieux et attentifs dans le respect des dispositions du Code de Déontologie.

Hors le cas d’urgence, le médecin remplaçant pourra, dans les conduites de l’article 47 du Code de Déontologie, refuser ses soins pour des raisons professionnelles ou personnelles.

 Article 2

 

Le présent contrat de remplacement est prévu 

 

du  ……………………………………………………………………………………………….

 

au  ………………………………………………………………………………………………. compris.

 

Motif :

 

 

 Article 3

Pendant la durée du présent contrat de remplacement et pour les besoins de son exécution, le Dr LINDEMANN aura l’usage des locaux professionnels, installations et appareils que le Dr XX met à sa disposition. Il en fera usage en bon père de famille.

Compte tenu du caractère par nature provisoire de l’activité du remplaçant, celui-ci s’interdit toute modification des lieux ou de leur destination.Article 4

Le Dr LINDEMANN exerçant son art en toute indépendance sera seul responsable vis-à-vis des patients et des tiers des conséquences de son exercice professionnel et conservera seul la responsabilité de son activité professionnelle pour laquelle il s’assurera personnellement à ses frais à une compagnie notoirement solvable.

À la demande du Dr XX, il devra apporter la preuve de cette assurance avant le début de son activité.

 Article 5

Le Dr LINDEMANN utilisera conformément à la Convention Nationale les ordonnances ainsi que les feuilles de soins et imprimés pré-identifiés au nom du Dr XX dans son activité relative aux patients du Dr XX.

En outre, il devra faire mention de son identification personnelle sur les ordonnances, feuilles de soins et imprimés réglementaires qu’il sera amené à remplir.

 Article 6

Les deux co-contractants auront des déclarations fiscales et sociales indépendantes et supporteront personnellement, chacun en ce qui les concerne, la totalité de leurs charges fiscales et sociales afférentes au dit remplacement.

 Article 7

Le Dr LINDEMANN percevra l’ensemble des honoraires correspondant aux actes effectués sur les patients à qui il aura donné ses soins.

Il devra remplir les obligations comptables normales et habituelles qui lui sont imposées réglementairement.

 

En fin de remplacement, le Dr XX reversera au Dr LINDEMANN   …...  % du total des honoraires perçus et à percevoir correspondant au remplacement. Il est convenu que les actes effectués lors des astreintes de nuit ou des gardes seront rétrocédés en totalité au remplaçant. Un minimum de 10 C/j est assuré.

Conformément aux dispositions de l’article 66 du Code de Déontologie, le remplacement terminé, le remplaçant cessera toute activité s’y rapportant et transmettra les informations nécessaires à la continuité des soins.

 Article 8

Si au terme du remplacement prévu au présent contrat le Dr LINDEMANN a remplacé le Dr XX pendant une période de trois mois, consécutifs ou non, il ne pourra sauf accord écrit du Dr XX s’installer pendant une durée d’un an dans un poste où il puisse entrer en concurrence  directe avec le médecin remplacé ou éventuellement ses associés (préciser ici commune ou distance, par défaut rayon de 500m autour du cabinet du Dr XX).

 Article 9

En cas de difficultés soulevées par l’exécution ou l’interprétation du présent contrat, les parties s’engagent préalablement à toute action contentieuse à soumettre leur différend à deux membres du Conseil départemental de l’Ordre, chacun choisissant librement l’un de ces deux membres.

Ceux-ci s’efforceront de concilier les parties et d’amener une solution amiable, ce, dans un délai de 30 jours à compter de la désignation du premier des conciliateurs.

 Article 10

Conformément aux dispositions des articles 65 et 91 du Code de Déontologie, ce contrat sera communiqué par le Dr XX au Conseil départemental de l’Ordre avant le début du remplacement.  Son renouvellement sera soumis à ces mêmes dispositions. Les parties affirment sur l’honneur n’avoir passé aucune contre-lettre ou avenant relatif au présent contrat qui ne soit soumis au Conseil départemental.

 

Fait en trois exemplaires (dont un pour le Conseil départemental)



à                                              le                                                            à                                    le

 


 Docteur  XX (signature, tampon)                                                Docteur LINDEMANN (signature, tampon)

 




[1] Il est recommandé que les modalités habituelles de fonctionnement du cabinet soient précisées au remplaçant, dans le souci de la permanence des soins.
 

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